Ältestenrat

Der Ältestenrat hat die Funktion eines Schlichtungsausschusses und soll auf eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand hinwirken.

Dies gilt insbesondere für Fragen des Vereinsrechts oder Streitigkeiten, die die Tradition des Vereins berühren. Alle Eingaben an den Ältestenrat müssen von diesem innerhalb vier Wochen bearbeitet werden.      

Uta Heinrich (Rechtsanwältin)
Klaus Winkelmann (Sprecher d. Ältestenrates)
Helmut Florian
Karl-Heinz Schipp
Ältestenrat Stand 02/2024

mailto:aeltestenrat@bsv-marl-brassert.de

Der Ältestenrat besteht aus:

a)        der jeweils amtierenden Majestät

b)        vier weiteren Vereinsmitgliedern, von denen mindestens 1 Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben sollte.

 Diese vier Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die einfache Stimmenmehrheit ent­scheidet.

Soweit während der laufenden Wahlperiode ein Mitglied ausscheidet, wird ein neues Mitglied nachgewählt, dessen Amtszeit mit Ablauf der regulären Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes endet.

Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht gleichzeitig dem geschäftsfüh­renden Vorstand angehören. Sprecher des Ältestenrates sollte  im Regelfall das Mitg­lied des Ältestenrates sein,  welches  dem Verein am längsten angehört.

Alternativ  kann er von den Mitgliedern des Ältestenrats  gewählt werden. Der Sprecher des Ältestenrates wird zu den Vorstandssitzungen eingela­den und hat dort Teilnahme- und Rederecht. Der Vorsitzende wird zu Sitzungen des Ältestenrates eingeladen und hat dort Teilnahme- und Rederecht.

Auf Antrag des Ältestenrates muss die nächstfolgende Mitgliederversammlung Be­schlüsse des geschäftsführenden Vorstandes erörtern und darüber abstimmen. Der Antrag des Ältestenrates hat bis dahin für diese Beschlüsse aufschiebende Wirkung. Die­ses Einspruchsrecht des Ältestenrates besteht auch für bereits getätigte Be­schlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, sofern diese nicht länger als 4 Wochen zurückliegen.