Der Ältestenrat hat die Funktion eines Schlichtungsausschusses und soll auf eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand hinwirken.
Dies gilt insbesondere für Fragen des Vereinsrechts oder Streitigkeiten, die die Tradition des Vereins berühren. Alle Eingaben an den Ältestenrat müssen von diesem innerhalb vier Wochen bearbeitet werden.
Uta Heinrich (Rechtsanwältin) |
Klaus Winkelmann (Sprecher d. Ältestenrates) |
Helmut Florian |
Karl-Heinz Schipp |
mailto:aeltestenrat@bsv-marl-brassert.de
Der Ältestenrat besteht aus:
a) der jeweils amtierenden Majestät
b) vier weiteren Vereinsmitgliedern, von denen mindestens 1 Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben sollte.
Diese vier Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Soweit während der laufenden Wahlperiode ein Mitglied ausscheidet, wird ein neues Mitglied nachgewählt, dessen Amtszeit mit Ablauf der regulären Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes endet.
Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht gleichzeitig dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Sprecher des Ältestenrates sollte im Regelfall das Mitglied des Ältestenrates sein, welches dem Verein am längsten angehört.
Alternativ kann er von den Mitgliedern des Ältestenrats gewählt werden. Der Sprecher des Ältestenrates wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen und hat dort Teilnahme- und Rederecht. Der Vorsitzende wird zu Sitzungen des Ältestenrates eingeladen und hat dort Teilnahme- und Rederecht.
Auf Antrag des Ältestenrates muss die nächstfolgende Mitgliederversammlung Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes erörtern und darüber abstimmen. Der Antrag des Ältestenrates hat bis dahin für diese Beschlüsse aufschiebende Wirkung. Dieses Einspruchsrecht des Ältestenrates besteht auch für bereits getätigte Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, sofern diese nicht länger als 4 Wochen zurückliegen.