Geschäftsführende Vorstand

Vositzender:
Geschäftsführerin:
Schatzmeister:
Schriftführerin:

Mark Hülsmann
Daniela Hülsmann
Coskun Aytan
Gundi Müller


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Die Verwaltung des Vereins wird vom Vorstand durchgeführt. Der geschäfts­füh­rende Vorstand im Sinne des Gesetzes setzt sich gem. Wahl wie folgt zusammen:

a)    der Vorsitzende

b)    der Geschäftsführer

c)    der Schatzmeister

d)    der Schriftführer.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter mindestens der/die Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer / in.

Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den Geschäftsführer, bei des­sen Verhinderung durch den Schatzmeister und bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer vertreten.

Dem Vorstand kann, durch Ernennung, einen erweiterter Vorstand ohne Stimmrecht bilden. Ihm gehören an:

a)    der Vertreter des Geschäftsführers

b)    der Vertreter des Schatzmeisters

c)    der Vertreter des Schriftführers

d)    der Sprecher des Ältestenrates

e)    der kommandierende General

Der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer werden bei einer Verhinderung durch ihre jeweiligen Stellvertre­ter vertreten. In diesem Fall haben die Stellvertreter Stimmrecht.

Etwaige Be­schlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Vorstand beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zu­gegen sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.

Der geschäfts­füh­rende Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre ge­wählt; Wiederwahl ist zulässig. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit wird nach dem zweiten Wahlgang durch Los entschieden.

Legt ein Mitglied oder der gesamte geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit sein Amt nieder, muss inner­halb von 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der eine Neuwahl stattfindet.

Bis dahin kann der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung benennen; Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Legt der gesamte Vorstand während seiner Amtszeit sein Amt nieder, so führt der Ältestenrat bis zur Neuwahl kommissarisch den Ver­ein. Hierbei ist der Ältestenrat dafür verantwortlich, dass die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung unverzüglich erfolgt.

Der Sprecher des Ältestenrates ist dann Vorstand im Sinne des Geset­zes.       

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Geldgeschäfte werden vom Schatzmeister nur nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer durchgeführt. Er hat eine den Vorschriften entsprechende Kassenführung zu gewährleisten. Am Jahresabschluss ist die aufzustellende Jahresabrechnung den beiden in der Jahres­haupt­versammlung gewählten Kassenprüfern vorzulegen und das Prüfungser­gebnis dem Vorstand zu übermitteln.

Zur Gültigkeit aller dem Schatzmeister als Belege dienenden Schriftstücke ist es erforderlich, dass deren Richtigkeit durch den Schatz­mei­ster und einem weiterem Mitglied des ge­schäftsführenden  Vorstandes  mit deren Unterschrift anerkannt wird.

Der Vorsitzende kann bis zu einem Betrag von € 200,- pro Quartal selbständig verfü­gen. Bei allen anderen Ausgaben ist die einfache Stimmenmehrheit des ge­schäftsführenden Vorstandes erforderlich.

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Die Tätigkeiten im Ver­ein sind ehrenamtlich, jedoch werden Barauslagen gegen Quittung erstattet